Probezeit

Probezeit

Der erste Führerschein wird für zwei Jahre auf Probe erteilt. Durch falsches Verhalten im Straßenverkehr kann sich die Probezeit aber auf vier Jahre verlängern. Statistisch gesehen kommen aber mehr als 80 Prozent aller Fahranfänger ohne größere Probleme durch diese wichtige Phase.

Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden. Wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert.

Die Teilname an einem Aufbauseminar wird bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit erforderlich. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.

A-Verstöße B-Verstöße
  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • Unfallflucht
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (beispielsweise ohne Betriebserlaubnis)
  • Nötigung
  • verbotene Fahrgastbeförderung
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • überhöhte Geschwindigkeit (Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde, und damit Probezeitmaßnahmen, erfolgen ab 21 km/h Überschreitung)
  • mangelnder Sicherheitsabstand
  • falsches Abbiegen
  • falsches Überholen
  • falsches Verhalten an Ampeln, am Stopp-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
  • falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
  • unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
  • Unerlaubte Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug.
  • Missachten der Vorfahrtsregeln
  • Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
  • ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
  • verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
  • Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
  • Behinderung von Beamten
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
  • mit abgefahrenen Reifen fahren